Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

 

§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste

1. durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 20 und

2. in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21

für das Jahr 2020 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1006) erfolgt ist.

(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2021, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2021 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 1009); geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 29. Juni 2020.
Außer Kraft getreten durch GFG 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 28 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 29. Juni 2020.