Historische SGV. NRW.
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§ 3 (Fn 5)
Aufwandsvergütung bei Einsätzen und Übungen
außerhalb des Dienstortes oder Wohnortes
(1) Bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beanspruchen, wird Tagegeld nach Anlage 1 und beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 LRKG Übernachtungsgeld nach Anlage 3 gewährt. Erstreckt sich der Einsatz oder die Übung auf zwei Kalendertage und steht dem Polizeivollzugsbeamten ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist, das Tagegeld nach Anlage 1 so zu berechnen, als ob der Einsatz oder die Übung an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre. (Anlagen 1 bis 5)
(2) Bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienstortes oder Wohnortes, die mehr als einen vollen Kalendertag beanspruchen, werden gewährt
für die Hinreise
bis zum Ablauf des Ankunftstages am Einsatzort Tagegeld nach Anlage 2 und daneben Übernachtungsgeld nach Anlage 3,
für die Rückreise
das Tagegeld nach Anlage 2, gerechnet vom Beginn des Abfahrtstages an bis zur Ankunft an der Dienststelle.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird vom Tage nach Beendigung der Antrittsreise an Trennungstagegeld nach Anlage 5 gewährt. Ist der Polizeivollzugsbeamte von der Verpflichtung befreit, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, so erhält er abweichend von Satz 1 Trennungsreiseqeld nach Anlage 4; § 3 Abs. 1 TEVO gilt entsprechend.
(4) Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn dem Polizeivollzugsbeamten Aufwendungen für eine Unterkunft nicht entstehen.
(5) § 3 der Verordnung zu § 15 Abs. 6 LRKG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.