Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3 (Fn 5)
Aufwandsvergütung bei Einsätzen und Übungen
außerhalb des Dienstortes oder Wohnortes

(1) Bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beanspruchen, wird Tagegeld nach Anlage 1 und beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 LRKG Übernachtungsgeld nach Anlage 3 gewährt. Erstreckt sich der Einsatz oder die Übung auf zwei Kalendertage und steht dem Polizeivollzugsbeamten ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist, das Tagegeld nach Anlage 1 so zu berechnen, als ob der Einsatz oder die Übung an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre. (Anlagen 1 bis 5)

(2) Bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienstortes oder Wohnortes, die mehr als einen vollen Kalendertag beanspruchen, werden gewährt

für die Hinreise

bis zum Ablauf des Ankunftstages am Einsatzort Tagegeld nach Anlage 2 und daneben Übernachtungsgeld nach Anlage 3,

für die Rückreise

das Tagegeld nach Anlage 2, gerechnet vom Beginn des Abfahrtstages an bis zur Ankunft an der Dienststelle.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird vom Tage nach Beendigung der Antrittsreise an Trennungstagegeld nach Anlage 5 gewährt. Ist der Polizeivollzugsbeamte von der Verpflichtung befreit, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, so erhält er abweichend von Satz 1 Trennungsreiseqeld nach Anlage 4; § 3 Abs. 1 TEVO gilt entsprechend.

(4) Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn dem Polizeivollzugsbeamten Aufwendungen für eine Unterkunft nicht entstehen.

(5) § 3 der Verordnung zu § 15 Abs. 6 LRKG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 380, geändert durch VO v. 16. 4. 1973 (GV. NW. S. 244), 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 760), 10. 7. 1978 (GV. NW. S. 312), 9. 6. 1981 (GV. NW. S. 284), 1. 4. 1986 (GV. NW. S. 344).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 20320.

Fn3

§ 1 geändert durch VO v. 9. 6. 1981 (GV. NW. S. 284); in Kraft getreten am 1. Juli 1981.

Fn4

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 9. 6. 1981 (GV. NW. S. 284); in Kraft getreten am 1. Juli 1981.

Fn5

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 9. 6. 1981 (GV. NW. S. 284); in Kraft getreten am 1. Juli 1981.

Fn6

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 10. 7. 1978 (GV. NW. S. 312); in Kraft getreten am 1. August 1978.