Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 10.5.2005 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 28. Mai 2005.

 

§ 5 (Fn 3, 4, 5)

(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung bleiben folgende Beamtengruppen unberücksichtigt:

1 Wahlbeamte

2 Beamte

a) bei Feuerwehren,

b) in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,

c) in kommunalen Datenverarbeitungseinrichtungen, die ständig Aufgaben der Datenverarbeitung für andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen,

d) Beamte in den fünf Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) in Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Maßgabe, daß Planstellen des mittleren Dienstes zu höchstens 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO ausgewiesen werden können.

3 Fachbeamte und Verwaltungsleiter

a) in Schlacht- und Viehhöfen,

b) im Forst-, Garten- und Friedhofsdienst.

4 Fachbeamte und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen

a) der Jugendhilfe und Jugendpflege, insbesondere in Kindergärten und Heimen,

b) der Sozialhilfe, insbesondere in Altenheimen,

c) des Bildungswesens und der Kulturpflege, insbesondere in Volkshochschulen, Bibliotheken, Archiven, Museen, Theatern und Orchestern, und

d) des Gesundheitswesens, insbesondere in Krankenhäusern und Untersuchungsämtern.

(2) Für die von den Obergrenzen ausgenommenen Beamten dürfen Beförderungsämter nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 25 BBesG vorgesehen werden. Die Bewertung der Stellen richtet sich nach denselben Grundsätzen wie bei denen, die den allgemeinen Stellenobergrenzen unterliegen.

(3) Die Planstellen dieser Beamtengruppen sind im Stellenplan getrennt von den übrigen Planstellen auszuweisen und nicht in die Gesamtzahl der Planstellen einer Laufbahngruppe zur Errechnung der Anteile nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung einzubeziehen.

(4) Soweit die Bundesregierung für bestimmte Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung höhere Stellenobergrenzen zugelassen hat und diese in Anspruch genommen werden, sind die entsprechenden Planstellen im Stellenplan ebenfalls für sich auszuweisen und bei der Errechnung der Anteile nach § 26 Abs. 1 BBesG außer Betracht zu lassen. Die Einhaltung der besonderen Obergrenzen ist nachrichtlich in der Spalte ,,Vermerke, Erläuterungen" des Stellenplans darzustellen.

(5) Wird nur eine Stelle des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 oder des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, kann diese Stelle abweichend von der Obergrenze in Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 oder Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden, sofern die Stelle für Funktionen vorgesehen ist, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen der Besoldungsgruppe A 9 oder A 13 abheben.

Abweichungen
von den allgemeinen Stellenobergrenzen
für Gemeinden unter 100 000 Einwohner
und Gemeindeverbände

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 427, geändert durch VO v. 19. 9. 1992 (GV. NW. S. 366), 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416); Art. VI des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch VO v. 10.5.2005 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 28. Mai 2005.

Fn2

SGV. NW. 20320.

Fn3

§ 3 und § 5 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 9. 1992 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 13. Oktober 1992.

Fn4

§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1996.

Fn5

§ 5 Abs. 5 angefügt durch VO v. 19. 9. 1992 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 bzw. 13. Oktober 1992.

Fn6

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1996.

Fn7

§ 8 Abs. 3 zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004.