Historische SGV. NRW.

9 / 10

Aufgehoben durch VO v. 10.5.2005 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 28. Mai 2005.

 

§ 9

(1) Ergeben sich nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung Überhänge an Stellen für Beförderungsämter, so ist in entsprechendem Ausmaß bei der Gesamtzahl der Planstellen der betreffenden Besoldungsgruppen im Stellenplan der Vermerk ,,k.u." (künftig umzuwandeln) oder ,,k.w." (künftig wegfallend) anzubringen.

(2) In der Haushaltssatzung sind die Rechtsfolgen festzulegen, die die Vermerke auslösen sollen. Dabei ist für mindestens jede zweite, bei Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern für jede dritte, von da an freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle der Besoldungsgruppe der Wegfall oder die Umwandlung in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe zu bestimmen, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

(3) Die Abbauverpflichtung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch erfüllt werden, indem sichergestellt wird, daß die Gemeinde oder der Gemeindeverband die Hälfte der innerhalb eines mit der Aufsichtsbehörde abzustimmenden Zeitraums freiwerdenden Stellen entsprechend den Stellenvermerken zurückführt.

(4) Eine Stelle wird nicht nur durch Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers, sondern auch durch seine Einweisung in die Stelle einer höheren Besoldungs- oder Laufbahngruppe frei. Zur Vermeidung oder zum Abbau eines Überhangs an Beförderungsämtern dürfen Planstellen der höheren Laufbahngruppe nicht in Anspruch genommen und, auch nicht durch Stellenumwandlung, neu ausgewiesen werden.

Inkrafttreten

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 427, geändert durch VO v. 19. 9. 1992 (GV. NW. S. 366), 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416); Art. VI des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch VO v. 10.5.2005 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 28. Mai 2005.

Fn2

SGV. NW. 20320.

Fn3

§ 3 und § 5 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 9. 1992 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 13. Oktober 1992.

Fn4

§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1996.

Fn5

§ 5 Abs. 5 angefügt durch VO v. 19. 9. 1992 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 bzw. 13. Oktober 1992.

Fn6

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1996.

Fn7

§ 8 Abs. 3 zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004.