Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 10
Sozialkonzept

(1) Das dem Antrag auf Erlaubniserteilung beizufügende Sozialkonzept muss die aktuell gesicherten suchtwissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der damit verbundenen Genderaspekte berücksichtigen und ist fortlaufend weiterzuentwickeln. Es ist in einem Abstand von längstens fünf Jahren zu überarbeiten.

(2) Das Sozialkonzept muss öffentlich zugänglich sein, zum Beispiel über die unternehmenseigene Webseite und von den Spielgästen jederzeit eingesehen werden können.

(3) Das Sozialkonzept muss folgende Angaben enthalten:

1. Benennung des Betreibers der Annahme- oder Wettvermittlungsstelle und Angabe des Verfassers des Sozialkonzepts,

2. Maßnahmen des Unternehmens bezogen auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler, insbesondere zur Vorbeugung vor und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels,

3. Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie zum Jugendschutz vor Ort,

4. Angabe der Person, die für die Umsetzung des Sozialkonzepts für die Annahme- oder Wettvermittlungsstelle verantwortlich ist und deren Aufgaben (Sozialkonzeptverantwortlicher) sowie die Angabe der Person, die mit der Umsetzung des Sozialkonzepts vor Ort beauftragt ist (Sozialkonzeptbeauftragter) und

5. Darlegung, wie die Berichtspflicht an die zuständige Behörde sichergestellt wird.

Weitere Einzelheiten zum Sozialkonzept sind in der Anlage 1 geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 5

§ 7: Überschrift geändert, Absatz 1 und 6 aufgehoben, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und neu gefasst, bisheriger Absatz 8 wird Absatz 6 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 6

Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.