Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 21.3.2025
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§ 2 (Fn 2)
Losverfahren
(1) Kann aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands
lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt
werden, entscheidet zwischen diesen Standorten das Los, sofern dem Losentscheid
keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen und die konkurrierenden
Antragstellerinnen und Antragsteller bis zur Durchführung des Losverfahrens
keine Einigung gemäß § 13 Absatz 14 Satz 2 des Ausführungsgesetzes NRW
Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) geändert
worden ist, über die Beanspruchung des Standortes herstellen können.
(2) Über die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens nach
Absatz 1 erhalten die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller eine
schriftliche Mitteilung. In den Mitteilungen sind den konkurrierenden
Antragstellerinnen und Antragstellern, zur Ermöglichung einer Einigung, die
Namen und betrieblichen Anschriften aller anderen Konkurrentinnen und
Konkurrenten mitzuteilen. Die Mitteilungen sind nach den Vorschriften des
Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist,
zuzustellen. Das mögliche Einverständnis ist der Erlaubnisbehörde vor
Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende
Erklärungen der konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller
schriftlich mitzuteilen.
In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 1 geändert und §§ 2 bis 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |