Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 21.3.2025
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§ 3 (Fn 2)
Zwingende rechtliche Gründe
Zwingende rechtliche Gründe, die der Durchführung eines
Losentscheids gemäß § 2 Absatz 1 entgegenstehen, liegen dann vor, wenn die
Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe eine
Auswahlentscheidung gemäß § 4 zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines
Antragstellers treffen kann. Jeder dieser Gründe kann einen zwingenden
rechtlichen Grund darstellen, der der Durchführung eines Losentscheids
entgegenstehen kann:
1. die Feststellung, wer von den konkurrierenden
Antragstellerinnen und Antragstellern besser geeignet ist, die Förderung der
Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) zu gewährleisten,
2. das Eingreifen der Übergangsregelung des § 13 Absatz 15
des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag und
3. die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität in dem relevanten Gebiet.
In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 1 geändert und §§ 2 bis 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |