Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3 (Fn 2)
Zwingende rechtliche Gründe

Zwingende rechtliche Gründe, die der Durchführung eines Losentscheids gemäß § 2 Absatz 1 entgegenstehen, liegen dann vor, wenn die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe eine Auswahlentscheidung gemäß § 4 zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers treffen kann. Jeder dieser Gründe kann einen zwingenden rechtlichen Grund darstellen, der der Durchführung eines Losentscheids entgegenstehen kann:

1. die Feststellung, wer von den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern besser geeignet ist, die Förderung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) zu gewährleisten,

2. das Eingreifen der Übergangsregelung des § 13 Absatz 15 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag und

3. die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität in dem relevanten Gebiet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1 geändert und §§ 2 bis 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.