Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2025
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§ 3 (Fn 2)
Zwingende rechtliche Gründe
Zwingende rechtliche Gründe, die der Durchführung eines
Losentscheids gemäß § 2 Absatz 1 entgegenstehen, liegen dann vor, wenn die
Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe eine
Auswahlentscheidung gemäß § 4 zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines
Antragstellers treffen kann. Jeder dieser Gründe kann einen zwingenden
rechtlichen Grund darstellen, der der Durchführung eines Losentscheids
entgegenstehen kann:
1. die Feststellung, wer von den konkurrierenden
Antragstellerinnen und Antragstellern besser geeignet ist, die Förderung der
Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) zu gewährleisten,
2. das Eingreifen der Übergangsregelung des § 13 Absatz 15
des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag und
3. die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität in dem relevanten Gebiet.
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In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 1 geändert und §§ 2 bis 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |

