Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 22.1.2025
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§ 4 (Fn 2)
Auswahlentscheidung
(1) Zwischen den konkurrierenden Antragstellerinnen und
Antragstellern ist eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der in § 3
Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zu treffen. Die Gründe des § 3 Satz 2
Nummer 1 bis 3 stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Im Rahmen des
der Behörde zustehenden Ermessens hat eine Abwägung stattzufinden, welchem der
Gründe im Falle des Vorliegens größeres Gewicht beizumessen ist.
(2) Tatsachen im Sinne von § 3 Satz 2 Nummer 1 und 3, die
eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines
Antragstellers oder von Antragsstellerinnen und Antragsstellern einer
Standortkombination rechtfertigen, können auch Tatsachen sein, die bei
konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei konkurrierenden
Antragstellerinnen und Antragstellern der Standortkombination vorliegen, die
Zweifel an der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften oder an der
erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, jedoch für sich genommen nicht zu
einer Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Verstoßes
gegen glücksspielrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Unzuverlässigkeit
führen würden.
In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 1 geändert und §§ 2 bis 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |