Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 2)
Auswahlentscheidung

(1) Zwischen den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern ist eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der in § 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zu treffen. Die Gründe des § 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens hat eine Abwägung stattzufinden, welchem der Gründe im Falle des Vorliegens größeres Gewicht beizumessen ist.

(2) Tatsachen im Sinne von § 3 Satz 2 Nummer 1 und 3, die eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers oder von Antragsstellerinnen und Antragsstellern einer Standortkombination rechtfertigen, können auch Tatsachen sein, die bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern der Standortkombination vorliegen, die Zweifel an der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften oder an der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, jedoch für sich genommen nicht zu einer Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Unzuverlässigkeit führen würden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1 geändert und §§ 2 bis 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.