Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Rücklagen

(1) Das Jugendamt stellt auf der Grundlage der Verwendungsnachweise nach § 39 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes die Höhe der Rücklagen differenziert nach Art der Rücklagen nach § 40 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes (Betriebskostenrücklagen und Investitionsrücklage) zum Stichtag 31. Juli fest und meldet das Ergebnis dem Landesjugendamt jährlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Juli des Folgejahres vor.

(2) Mittel nach § 40 Absatz 4 Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes sind auf Grund der Feststellung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Landesmittel zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 mit den Zahlungen der Landesmittel für den nach Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat, spätestens mit den Zahlungen für den Monat Dezember des Folgejahres.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1a eingefügt durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.