Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Fächergruppen

(1) Für die Zusammenfassung der Fächer nach fachlichen Grundsätzen wird das im Fachbereich von Professoren hauptberuflich zu erbringende Lehrangebot, soweit nicht bereits geschehen, den auf den Fachbereich entfallenden bisherigen Stellen für Fachhochschullehrer zugeordnet.

(2) Das zu erbringende Lehrangebot bestimmt sich nach den geltenden Prüfungs- und Studienordnungen. Die Zahl der auf den jeweiligen Fachbereich entfallenden Stellen bemißt sich nach der am 15. Oktober 1978 geltenden Verteilung. Mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung bis zum 31. Juli 1980 vorgenommene Änderungen sind zu berücksichtigen.

(3) In einer Fächergruppe sind zur Durchführung sachgerechter Bewertung gleiche und inhaltlich verwandte Fächer zusammenzufassen. Hierbei oder zur weiteren Unterscheidung ist gegebenenfalls auf die dienstrechtlich übertragenen Lehrgebiete zurückzugreifen. Bei Zweifeln über die fachliche Zuordnung zu einer Fächergruppe ist die durch die Ausbildung und die berufliche Praxis des Fachvertreters bestimmte fachliche Ausrichtung entscheidend.

(4) Soweit einzelne Fächer bei der Bildung von Fächergruppen aus fachlichen Gründen unberücksichtigt bleiben müssen, sind fachbereichsübergreifende Fächergruppen zu bilden. Diese Fächergruppen sind für das Übernahmeverfahren einem Fachbereich zuzuordnen.

(5) Bis zum 31. Mai 1980 sind die Fächergruppen zu bilden und fachbereichsübergreifende Fächergruppen Fachbereichen zuzuordnen. Zuständig ist der Senat; die Fachbereiche haben ein Vorschlagsrecht. Die Hochschulen zeigen dem Minister für Wissenschaft und Forschung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an, welche Fächergruppen gebildet wurden, welchen Fachbereichen sie zugeordnet sind und welche Stellen von den Fächergruppen umfaßt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 452, ber. 1981 S. 224.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 17. April 1980.