Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Auswahlgrundsätze

(1) Bei der sachgerechten Bewertung ist von dem sich aus den Aufgaben der Fachhochschule (§ 3 FHG) und den Einstellungsvoraussetzungen für Professoren (§ 32 FHG) ergebenden Inhalt des Professorenamtes auszugehen. Satz 1 gilt für Beamte der Gesamthochschulen entsprechend.

(2) Im Vorschlagsverfahren der Hochschule (§ 80 Abs. 4 FHG, § 123 Abs. 4 WissHG) sind nach Maßgabe des Absatzes 1 insbesondere

1. die fachlichen und pädagogischen Leistungen in der Lehre,

2. Leistungen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sonstige für die Erfüllung der Dienstaufgaben bedeutsame Qualifikationen und Leistungen sowie

3. eine besondere Mitwirkung bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben außerhalb von Lehre und Forschung

zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind im Verhältnis sechs zu drei zu zwei zu gewichten. In begründeten Ausnahmefällen können die Fachkommissionen in ihrer Empfehlung von diesem Verhältnis abweichen; dabei ist jedoch sicherzustellen, daß das Kriterium nach Satz 1 Nr. 1 die ausschlaggebende Bedeutung hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 452, ber. 1981 S. 224.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 17. April 1980.