Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Verfahren

(1) Fachhochschullehrer, die ihr Einverständnis mit der Übernahme erklärt haben oder ergänzende Feststellungen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 FHG oder § 123 Abs. 2 Satz 2 WissHG beantragen, müssen ergänzende Unterlagen, mit denen das Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen zum 1. Januar 1980 nachgewiesen werden soll, unverzüglich einreichen.

(2) Spätestens bis zum 31. Juli 1980 sind von jeder Hochschule die Vorschläge für die nach § 82 Abs. 4 FHG in die Besoldungsgruppe C 3 einzuordnenden Beamten dem Minister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

(3) Anträge auf Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 82 Abs. 5 FHG können bis zum Beginn des Auswahlverfahrens gestellt werden. Das Auswahlverfahren beginnt, sobald die Ernennungsverfahren nach § 82 Abs. 4 FHG oder § 123 WissHG in Verbindung mit § 82 Abs. 4 FHG für die jeweilige Hochschule abgeschlossen sind. Der Beginn des Auswahlverfahrens ist vom Rektor rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 452, ber. 1981 S. 224.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 17. April 1980.