Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 2) der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 8. Juni 2022.

 

§ 2 (Fn 5)
Trennungsentschädigung nach Zusage
der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsentschädigung nur zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Anspruchsberechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Anspruchsberechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsentschädigung nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Anspruchsberechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner) bis zur Dauer von einem Jahr;

2. Beschäftigungsverbote für die Anspruchsberechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG oder eingetragene Lebenspartnerin) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Vorschriften;

3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;

4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG). Trennungsentschädigung wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Anspruchsberechtigten, seines Ehegatten, seines eingetragenen Lebenspartners oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin, wenn dieser in hohem Maße Hilfe eines Familienangehörigen des Anspruchsberechtigten erhält;

6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder Lebenspartnerin in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Trennungsentschädigung darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsentschädigung bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsentschädigung auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsentschädigung in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für 3 Monate gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wird dadurch ein Trennungsentschädigungsanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsentschädigungsanspruch lebt nicht wieder auf.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 226, geändert durch VO v. 19.7.1991 (GV. NW. S. 342), 17.11.1992 (GV. NW. S. 467), 15.9.1993 (GV. NW. S. 695), 12.11.1993 (GV. NW. S. 964), 27.6.1994 (GV. NW. S. 444), 27.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 2), 22.12.1998 (GV. NW. S. 743), 8.3.2000 (GV. NRW. S. 222), Artikel 6 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. II des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004; Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Art. 1 der VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 339); in Kraft getreten am 29. Juli 2006; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; Artikel 2 der VO vom 28. März 2014 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 10. April 2014; Artikel 60 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Aufgehoben durch Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 2) der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 8. Juni 2022.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

§ 1 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 4

§ 1 Abs. 3 angefügt durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 7

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 8

§ 5 a außer Kraft getreten durch Fristablauf am 31. Dezember 2002.

Fn 9

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 10

§ 7 zuletzt geändert durch Art. 1 der VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 339); in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn 11

SGV. NW. 315.

Fn 12

§ 9 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 13

§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 14

§ 12 Satz 2 und 3 gegenstandslos; Aufhebungs- und Übergangsvorschrift; gestrichen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 15

§ 10 geändert durch VO v. 22.12.1998 (GV. NW. S. 743); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1999; Absatz 1 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 16

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 28. März 2014 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 10. April 2014.

Fn 17

§ 3 zuletzt geändert durch Art. 1 der VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 339); in Kraft getreten am 29. Juli 2006.