Historische SGV. NRW.

8 / 12

Aufgehoben durch Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 2) der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 8. Juni 2022.

 

§ 7 (Fn 10)
Zuweisung von Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst
zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle

(1) Ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, der zur Ausbildung von der Stammdienststelle einer auswärtigen Ausbildungsstelle zugewiesen ist und der nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Wohnort zurückkehrt, erhält

1. für die ersten 14 Tage nach dem Tage der Beendigung der Antrittsreise 75 v. H. des Trennungsreisegeldes nach § 3 Abs. 1,

2. vom 15. Tage an 75 v. H. des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2.

Bei einer Zuweisungsdauer von länger als 6 Monaten an demselben Ort wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nach Ablauf der ersten 14 Tage nach dem Tage der Beendigung der Antrittsreise keine Trennungsentschädigung gezahlt. Die Trennungsentschädigung nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn dem Beamten seines Amtes wegen volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt werden. Im übrigen ist § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 LRKG anzuwenden.

(2) Die Entschädigungen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn

1. die Ausbildungsstelle, der der Beamte zugewiesen ist, weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort liegt und

2. dem Beamten die tägliche Rückkehr zum Ort der Stammdienststelle oder zum Wohnort nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2).

Für die Fahrt zur auswärtigen Ausbildungsstelle und für die Rückfahrt werden die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der notwendigen Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (einschließlich notwendiger Gepäckbeförderungskosten) erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Außerdem werden Tage- und Übernachtungspauschale nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften - gekürzt um 25 v. H. - gewährt. Wohnt der Beamte außerhalb des Ortes der Stammdienststelle, so darf die Entschädigung nach Satz2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Antritt und Beendigung der Fahrt an der Stammdienststelle ergeben würde.

(3) Kehrt ein Beamter täglich an den Wohnort zurück oder ist ihm dies zuzumuten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), so werden ihm die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der notwendigen Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschläge erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Ist der Beamte aus triftigen Gründen auf die Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels angewiesen, gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der bisherigen Dienststelle die Stammdienststelle tritt. Wohnt der Beamte außerhalb des Ortes der Stammdienststelle, so darf die Entschädigung nach Satz 1 bis 3 die Fahrauslagen für die Fahrten zwischen der Stammdienststelle und der auswärtigen Ausbildungsstelle nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen die nach den Sätzen 1 bis 4 in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge das auf denselben Zeitraum entfallende Trennungstagegeld nach Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 8 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Beamter auf seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der für ihn vorgesehenen zugewiesen, so können ihm die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur insoweit gewährt werden, als er sie am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle erhalten hätte. Bei Zuweisungen zu Wahlstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) vom 11. März 2003 – GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) (Fn 11), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden die Entschädigungen nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist. Liegt die Wahlstation außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle, sind die dadurch veranlassten Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig.

(5) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle des Beamten anzusehen ist.

(6) § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrauslagen höchstens für die Fahrt zwischen dem Zuweisungsort und der Stammdienststelle erstattet werden. Bei Zuweisung zu einer Wahlstelle werden nur die Kosten für die zurückgelegte Fahrt zwischen Wohnort und Stammdienststelle erstattet, soweit sie innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle entstehen.

(7) § 5 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für jeden Monat, im übrigen für je 3 Monate eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt erhalten. Für die Erstattung der Fahrauslagen gilt Absatz 6 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 226, geändert durch VO v. 19.7.1991 (GV. NW. S. 342), 17.11.1992 (GV. NW. S. 467), 15.9.1993 (GV. NW. S. 695), 12.11.1993 (GV. NW. S. 964), 27.6.1994 (GV. NW. S. 444), 27.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 2), 22.12.1998 (GV. NW. S. 743), 8.3.2000 (GV. NRW. S. 222), Artikel 6 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. II des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004; Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Art. 1 der VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 339); in Kraft getreten am 29. Juli 2006; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; Artikel 2 der VO vom 28. März 2014 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 10. April 2014; Artikel 60 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Aufgehoben durch Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 2) der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 8. Juni 2022.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

§ 1 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 4

§ 1 Abs. 3 angefügt durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 7

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 8

§ 5 a außer Kraft getreten durch Fristablauf am 31. Dezember 2002.

Fn 9

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 10

§ 7 zuletzt geändert durch Art. 1 der VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 339); in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn 11

SGV. NW. 315.

Fn 12

§ 9 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 13

§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 14

§ 12 Satz 2 und 3 gegenstandslos; Aufhebungs- und Übergangsvorschrift; gestrichen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 15

§ 10 geändert durch VO v. 22.12.1998 (GV. NW. S. 743); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1999; Absatz 1 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 16

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 28. März 2014 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 10. April 2014.

Fn 17

§ 3 zuletzt geändert durch Art. 1 der VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 339); in Kraft getreten am 29. Juli 2006.