Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 5)
Datenübermittlung zum Zwecke
der Beihilfenbearbeitung

(1) Zur Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Angestellte und Arbeiter dürfen dem Regierungspräsidenten im Rahmen seiner Zuständigkeit personenbezogene Daten der Beschäftigten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Bauen und Wohnen und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen regelmäßig übermittelt werden.

(2) Für Zwecke der Zahlbarmachung der Beihilfen dürfen folgende Daten der Beschäftigten übermittelt werden:

1. Vor- und Familienname,

2. Anschrift,

3. Geschlecht,

4. Geburtsdatum,

5. Bankverbindung (Bankleitzahl, Kontonummer),

6. akademischer Grad.

(3) Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und der Bemessungsgrundlage des Beihilfeanspruchs dürfen neben den in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Daten folgende Daten der Beschäftigten übermittelt werden:

1. Status (Beamter, Angestellter, Arbeiter),

2. Dienststelle,

3. halber Krankenversicherungsbeitrag (bei Angestellten und Arbeitern),

4. Arbeitgeberzuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag,

5. Krankenversicherungsverhältnis (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung) für die voraufgegangenen zwei Jahre,

6. Zahlfallstatus für die voraufgegangenen zwei Jahre (laufender Zahlfall, Mutterschutzurlaub, Erziehungsurlaub, Wahlvorbereitungsurlaub, Sonderurlaub, Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübung, ruhender Zahlfall, abgeschlossener Zahlfall),

7. Familienstand in den voraufgegangenen zwei Jahren (ledig, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Ehegatte/Lebenspartnerin/ Lebenspartner im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt (Quote, Stundenzahl), verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner im öffentlichen Dienst Lohnempfängerin oder -empfänger bzw. Anwärterin/Anwärter oder Beamtin/Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend beide Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner teilzeitbeschäftigt (Quote, Stundenzahl) im öffentlichen Dienst, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner Versorgungsempfängerin oder -empfänger, verwitwet, geschieden/aufgehobene Lebenspartnerschaft),

8. Gesamtzahl der Kinder,

9. Vornamen der Kinder,

10. Geburtsdaten der Kinder,

11. im Ortszuschlag in den voraufgegangenen zwei Jahren berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder,

12. Anspruch auf Kindergeld für die voraufgegangenen zwei Jahre, sofern dem Beschäftigten kein Ortszuschlag zusteht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 276; geändert durch Artikel 190 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 3 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 26. Juni 1991.

Fn 3

SGV. NW. 20061.

Fn 4

§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 190 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 1 Abs. 3 Nr. 7 neu gefasst durch Artikel 3 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.