Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Gestaltung und Durchführung der jeweiligen Ausbildungsabschnitte

(1) Die Vermittlung von Inhalten in den einzelnen Ausbildungsabschnitten kann auch durch die Nutzung digitaler Medien, insbesondere e-Learning-Angebote oder Videokonferenzen sowie durch die Bereitstellung von Lehrmaterial für Selbstlernphasen oder Fernunterricht erfolgen. Die für die Durchführung des Ausbildungsabschnitts zuständigen Ausbildungsstellen legen fest, ob und in welchem Umfang Präsenzzeiten erforderlich sind.

(2) Abweichend von Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

1. kann die Dauer der feuerwehrtechnischen Grundausbildung oder des Grundausbildungslehrgangs durch einen späteren Beginn verkürzt werden,

2. können Wachpraktika zu anderen als den angegebenen Zeitpunkten innerhalb der Ausbildung absolviert werden und

3. kann im Einzelfall mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums eine Verkürzung oder Verschiebung von Ausbildungsabschnitten erfolgen.

Im Fall der Verkürzung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 ist sicherzustellen, dass die Ausbildungsinhalte in geeigneter Weise vollständig vermittelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. April 2020 (GV. NRW. S. 218); geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.