Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung vom 17.2.2005 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 1.Januar 2005).

 

§ 12 (Fn 4)
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden werden. Berufungs-Leistungsbezüge sind bei der erstmaligen Übertragung einer Professur nach dem Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen in der Regel nicht zulässig. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin/der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie sollen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Erstberufung zugestanden werden. Diese Leistungsbezüge können neben Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.

(3) Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Wurden mehrere solcher befristeter Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der jeweils bezogenen Höhe ruhegehaltfähig. Treffen unbefristete mit befristeten, für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens für

- 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts,

- 3 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts,

- 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren und Kanzlerinnen und Kanzlern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden; sie sind nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1166, ber. 1996 S. 94 und 110, 16.12.1998 (GV. NW. S. 731; ber. 1999 S. 32), Art. II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 1999 und Haushaltssicherungsgesetz v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750), Artikel II d. Haushaltsgesetzes v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 708), Artikel 14 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 8 des Gesetzes v. 30 4. 2002 (GV. NRW S. 160.), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 2 d. LJAVG v. 2. 7.2002 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. August 2002; Artikel 3 d. Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 242), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 5 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel II des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2004; Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Art. VI des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten am 8. März 2005; Art. II des Gesetzes vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 88).
Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung vom 17.2.2005 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 1.Januar 2005).

Fn 2

§ 4 geändert durch Gesetz v. 16.12.1998 (GV. NRW. S. 731); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 3

§ 10 geändert durch Gesetz v. 16.12.1998 (GV. NRW. S. 731); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 4

Abschnitte 1 (Überschrift), 2 u. 3 und §§ 4a und 11-15 eingefügt durch Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 3a aufgehoben durch Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 5 Abs. 1 und § 9 geändert durch Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.