Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3 (Fn 2)
Beteiligung des Landtags

(1) Die Landesregierung unterrichtet unbeschadet bestehender Rechte und Pflichten den Landtag schriftlich laufend über das pandemische Geschehen, die von ihr getroffenen Maßnahmen sowie über geplante Maßnahmen, sofern die regierungsinterne Willensbildung hierüber abgeschlossen ist. Die Unterrichtung erfolgt jedenfalls zu jeder ersten Sitzung des Landtags in einem Monat sowie fortlaufend gegenüber dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Landtags.

(2) Der Landtag beschließt pandemische Leitlinien, die befristet werden können. Die Landesregierung muss die vom Landtag beschlossenen Leitlinien bei den von ihr zu treffenden Entscheidungen im Rahmen des pandemischen Geschehens beachten. Die Leitlinien können sich auch auf den Fortbestand geltender Regelungen beziehen.

(3) Die Landesregierung leitet dem Landtag Rechtsverordnungen nach § 2 sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung unverzüglich nach Abschluss der regierungsinternen Willensbildung zu. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Die Landesregierung leitet dem Landtag ferner in einer schriftlichen Unterrichtung eine Erläuterung der Regelungen beziehungsweise Änderungen (allgemeine Begründung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes) zu, die sich insbesondere zu der Grundrechtsrelevanz der Regelungen verhält.

(4) Die Landesregierung leitet dem Landtag alle Rechtsverordnungen, Erlasse, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach Feststellung der pandemischen Lage nach § 14 Absatz 1 erlassen werden, umgehend zu, soweit deren Erlass tatbestandlich die Feststellung der pandemischen Lage nach § 14 Absatz 1 voraussetzt.

Abschnitt 2 (Fn 2)
Allgemeine Zuständigkeiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2020 (GV. NRW. S. 218b); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.
Obsolet.

Fn 2

Abschnitt 1 mit den §§ 1 bis 3 vorangestellt, bisherigen Abschnitt 1 umbenannt in Abschnitt 2, bisherigen Abschnitt 2 umbenannt in Abschnitt 3, Überschrift Abschnitt 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 3

Bisherigen § 1 in § 4, § 9 in § 12, § 11 in § 14, § 12 in § 15, § 13 in § 16, § 14 in § 17, § 15 in § 18, § 16 in § 19, § 18 in § 21 und § 19 in § 22 umbenannt und dabei geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; § 15 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.

Fn 4

Bisherige §§ 2 bis 8 in §§ 5 bis 11, bisherigen § 10 in § 13 und bisherigen § 17 in § 20 umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 5

§ 6 Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.