Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6 (Fn 4)(Fn 5)
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).

(2) Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden können erlassen werden

1. innerhalb eines Kreises durch die Kreise als untere Gesundheitsbehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ÖGDG, und

2. im Übrigen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ÖGDG.

(3) Wenn es aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint, können

1. die Kreise als untere Gesundheitsbehörden die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse und

2. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die den Kreisen und örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse

zunächst selbst wahrnehmen.

(4) Die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen nach §§ 28, 28a, 28b und 32 sowie der auf Grundlage dieser Paragrafen erlassenen Anordnungen kann zusätzlich zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Behörden auch durch die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden, soweit sich die Regelungen auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsstätten und Unterkünften sowie der Arbeitsorganisation im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes beziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2020 (GV. NRW. S. 218b); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.
Obsolet.

Fn 2

Abschnitt 1 mit den §§ 1 bis 3 vorangestellt, bisherigen Abschnitt 1 umbenannt in Abschnitt 2, bisherigen Abschnitt 2 umbenannt in Abschnitt 3, Überschrift Abschnitt 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 3

Bisherigen § 1 in § 4, § 9 in § 12, § 11 in § 14, § 12 in § 15, § 13 in § 16, § 14 in § 17, § 15 in § 18, § 16 in § 19, § 18 in § 21 und § 19 in § 22 umbenannt und dabei geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; § 15 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.

Fn 4

Bisherige §§ 2 bis 8 in §§ 5 bis 11, bisherigen § 10 in § 13 und bisherigen § 17 in § 20 umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 5

§ 6 Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.