Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 14 (Fn 3)
Epidemische Lage von landesweiter Tragweite

(1) Eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite für das Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn der Landtag aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Land eine epidemische Lage feststellt, die die gesundheitliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen oder wesentlichen Teilen hiervon zu gefährden droht. Im Falle einer Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite gilt diese für zwei Monate; sie kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils zwei Monate durch den Landtag verlängert werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Feststellung, Aufhebung und Ende der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite durch den Landtag sind im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Die Landesregierung legt dem Landtag eine Woche vor Ablauf der Befristung einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen unter Einbeziehung der verkündeten Rechtsverordnungen und Erlasse verbunden mit einer Lagebeurteilung vor.

(2) Ist eine epidemische Lage gemäß Absatz 1 festgestellt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium befugt, Anordnungen nach den nachfolgenden §§ 15 bis 17 zu treffen. Sämtliche auf Grundlage der folgenden Befugnisse getroffenen Anordnungen treten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1 unverzüglich mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.

(3) Sämtliche auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten mit der Aufhebung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite außer Kraft,.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2020 (GV. NRW. S. 218b); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.
Obsolet.

Fn 2

Abschnitt 1 mit den §§ 1 bis 3 vorangestellt, bisherigen Abschnitt 1 umbenannt in Abschnitt 2, bisherigen Abschnitt 2 umbenannt in Abschnitt 3, Überschrift Abschnitt 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 3

Bisherigen § 1 in § 4, § 9 in § 12, § 11 in § 14, § 12 in § 15, § 13 in § 16, § 14 in § 17, § 15 in § 18, § 16 in § 19, § 18 in § 21 und § 19 in § 22 umbenannt und dabei geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; § 15 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.

Fn 4

Bisherige §§ 2 bis 8 in §§ 5 bis 11, bisherigen § 10 in § 13 und bisherigen § 17 in § 20 umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 5

§ 6 Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.