Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 17 (Fn 3)
Verfügbares Material und medizinische Geräte

(1) Im Falle einer Feststellung nach § 14 Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach § 6 auf der Grundlage einer Rechtsverordnung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, die mit Zustimmung des Landtags erlassen wird,

1. in der Verordnung zu benennendes medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material einschließlich der dazu gehörigen Rohstoffe sowie Geräte für die medizinische und pflegerische Versorgung beschlagnahmen und verwerten; dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

2. für in der Verordnung zu benennende Materialien oder Materialgruppen ein Verbot erlassen, sich zu ihrer Überlassung zu verpflichten bzw. Dritten den Besitz zu verschaffen,

3. anordnen, dass Material im Sinne der Nummern 1 und 2 zu einem von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes festzulegenden Preis an eine von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes zu bestimmende Gebietskörperschaft oder juristische Person, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung eingebunden ist, verkauft und übereignet wird.

In der Rechtsverordnung ist jeweils darzulegen, dass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung aufgrund der besonderen Situation in der epidemischen Lage dringend erforderlich ist.

(2) Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enteignende Wirkung hat, kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung verlangen. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festzusetzende Preis hat sich nach dem üblichen Verkaufspreis des jeweiligen Gegenstandes zum Zeitpunkt der Maßnahme nach Absatz 1 zu richten.

(3) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Meldepflichten anzuordnen, wenn das für die Ermittlung von Verfügbarkeit und Bedarf an Materialien und Geräten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dringend erforderlich ist. Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches können von dieser Meldepflicht nicht umfasst werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2020 (GV. NRW. S. 218b); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.
Obsolet.

Fn 2

Abschnitt 1 mit den §§ 1 bis 3 vorangestellt, bisherigen Abschnitt 1 umbenannt in Abschnitt 2, bisherigen Abschnitt 2 umbenannt in Abschnitt 3, Überschrift Abschnitt 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 3

Bisherigen § 1 in § 4, § 9 in § 12, § 11 in § 14, § 12 in § 15, § 13 in § 16, § 14 in § 17, § 15 in § 18, § 16 in § 19, § 18 in § 21 und § 19 in § 22 umbenannt und dabei geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; § 15 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.

Fn 4

Bisherige §§ 2 bis 8 in §§ 5 bis 11, bisherigen § 10 in § 13 und bisherigen § 17 in § 20 umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 5

§ 6 Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.