Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 18 (Fn 3)
Freiwilligenregister

(1) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde oder das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen erstellt ein Register aller Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst, in einem anderen Gesundheitsberuf oder in einem Verwaltungsberuf des Gesundheitswesens verfügen und die freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1 bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Register erfolgt auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der betroffenen Personen.

(2) In das Register werden Name, Alter, Kontaktdaten, der Ausbildungsstand sowie etwaige persönliche und dauerhafte gesundheitliche Hinderungsgründe der Freiwilligen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgenommen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Freiwilligendienstes der im Freiwilligenregister registrierten Personen in einer epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf Freistellungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, Entschädigungsansprüche, Vergütung, Versicherung, Arbeitsschutz, Dienst- und Arbeitsrecht zu regeln.

(4) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde oder das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen erstellt ein Register aller Personen, die freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1 bereit sind (erweitertes Freiwilligenregister). Die Aufnahme in dieses Register erfolgt auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der betroffenen Personen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2020 (GV. NRW. S. 218b); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.
Obsolet.

Fn 2

Abschnitt 1 mit den §§ 1 bis 3 vorangestellt, bisherigen Abschnitt 1 umbenannt in Abschnitt 2, bisherigen Abschnitt 2 umbenannt in Abschnitt 3, Überschrift Abschnitt 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 3

Bisherigen § 1 in § 4, § 9 in § 12, § 11 in § 14, § 12 in § 15, § 13 in § 16, § 14 in § 17, § 15 in § 18, § 16 in § 19, § 18 in § 21 und § 19 in § 22 umbenannt und dabei geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021; § 15 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1193d), in Kraft getreten am 27. November 2021.

Fn 4

Bisherige §§ 2 bis 8 in §§ 5 bis 11, bisherigen § 10 in § 13 und bisherigen § 17 in § 20 umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 2021 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 27. März 2021.

Fn 5

§ 6 Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.