Historische SGV. NRW.
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§ 2
Den in § 1 Abs. 1 genannten Aufnahmeeinrichtungen werden übertragen:
1. die Entscheidung über den Widerspruch der in § 1 Abs. 1 genannten Personen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, soweit die Aufnahmeeinrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die sonstige Handlung vorgenommen haben, gegen die der Widerspruch sich richtet,
2. die Vertretung vor Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren wegen Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.