Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

 

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens sind die Polizeibeamten jedes vertragschließenden Landes berechtigt, im Gebiet des anderen Landes Amtshandlungen vorzunehmen, die notwendig sind,

a) um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird,

b) um strafbare Handlungen zu verfolgen.

(2) Die im Gebiet des anderen Landes tätig werdenden Polizeibeamten haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten dieses Landes. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich die Beamten tätig geworden sind. Wenn die Beamten in ihrem Lande Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, so sind sie auch in dem anderen Lande Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1953 S. 431 / GS. NW. S. 915

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1953.