Historische SGV. NRW.

2 / 6

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

 

Artikel 2

(1) Polizeiliche Amtshandlungen in dem anderen Lande sollen unbeschadet des § 167 GVG nur erfolgen,

a) wenn Gefahr im Verzuge ist, Polizeibeamte des anderen Landes nicht anwesend sind und der Polizeibeamte zu der Amtshandlung durch eigene Beobachtung, durch die glaubhafte Anzeige einer dritten Person oder durch den Auftrag eines Vorgesetzten veranlaßt ist, oder

b) wenn der Polizeibeamte lediglich Amtshandlungen fortsetzt, die in dem Staatsgebiet des Landes begonnen sind, dem er angehört, oder

c) wenn ein Ersuchen oder eine Zustimmung der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde des anderen Landes vorliegt.

(2) Eine Überschreitung der in Abs. (1) gezogenen Schranken macht die Amtshandlung nicht rechtswidrig, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist.

(3) Die im Gebiet des anderen Landes tätig werdenden Polizeibeamten haben unverzüglich der nächsten polizeilichen Dienststelle von ihrem Einschreiten Meldung zu machen. Ist die Meldung bei Beginn der Amtshandlung wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, so hat sie unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung zu geschehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1953 S. 431 / GS. NW. S. 915

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1953.