Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

 

Artikel 3

(1) Jedes vertragschließende Land erklärt sich bereit, auf Ersuchen des anderen Landes Polizeieinheiten zu Hilfe zu entsenden, soweit es nach seinem Ermessen dazu in der Lage ist.

(2) Der Einsatz zu Hilfe entsandter Polizeieinheiten geschieht unter Leitung eines von dem abgebenden Land beauftragten Einheitsführers. Der Innenminister des ersuchenden Landes bestimmt, welcher Verwaltungs- oder Polizeibehörde die entsandte Polizeieinheit unterstellt wird. Der Einsatz soll möglichst geschlossen erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1953 S. 431 / GS. NW. S. 915

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1953.