Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1

Bund und Länder führen zur Harmonisierung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf dem Gebiet der präventiven Verbrechensbekämpfung ein gemeinsames Kriminalpolizeiliches Vorbeugungsprogramm durch, das der Aufklärung der Bevölkerung dient.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 684.

Fn2

Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.