Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2

(1) Der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird von Bund und Ländern gemeinsam getragen.

(2) Der auf die Länder entfallende Kostenanteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet (Königsteiner Schlüssel). Der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu tragen hat.

(3) Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs, der gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt ist, gilt zur Finanzierung folgende Übergangsregelung:

1. Der Zuschußbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird vom Bund und den alten Ländern einschließlich Berlin nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Der Anteil Berlins am Königsteiner Schlüssel wird während der Übergangszeit auf der bisherigen Basis berechnet. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms erfolgt nicht.

2. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entfallende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

(4) Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

(5) Sobald der gesamtdeutsche Länderfinanzausgleich durchgeführt ist, sind die dort getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 684.

Fn2

Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.