Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 (s. § 12).

 

§ 5
Antrag

(1) Die Typprüfung und Zulassung eines Feuerlöschmittels oder Feuerlöschgerätes hat der Hersteller, im Fall von Absatz 5 der Einführer, bei der Prüfstelle schriftlich unter Beifügung prüfungsfähiger Unterlagen zu beantragen. Bei Anträgen für ausländische Erzeugnisse gelten die beizufügenden deutschen Übersetzungen als verbindliche Unterlagen.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, der Prüfstelle alle zur Durchführung der Typprüfung erforderlichen technischen Unterlagen, Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Treibgase, Zubehör und bei Bedarf auch Versuchsbrennstoffe kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Auf Verlangen der Prüfstelle hat der Antragsteller die nach § 4 erforderlichen Eigenschaften sowie die Unbedenklichkeit der Anwendung der Feuerlöschmittel einschließlich etwaiger Treibgase durch Gutachten einer von der Prüfstelle benannten sachverständigen Stelle nachzuweisen.

(4) Hersteller ist, wer mit eigenen Kräften Feuerlöschmittel oder Feuerlöschgeräte fertigt, und zwar

a) mit eigenen betrieblichen Einrichtungen oder

b) mit gemieteten bzw. gepachteten betrieblichen Einrichtungen unter Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft.

(5) Bei Feuerlöschmitteln und Feuerlöschgeräten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind, wird die Zulassung dem Einführer erteilt. Voraussetzung ist, daß er in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 44, geändert durch VO v. 8. 2. 1994 (GV. NW. S. 118); geändert durch Artikel 75 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO 14.11.2005 (GV. NRW. S 915), in Kraft getreten 8. Dezember 2005.
Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 (s. § 12).

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 6 Abs. 4 gestrichen mit Wirkung vom 31. März 1994 durch VO v. 8. 2. 1994 (GV. NW. S. 118).

Fn 4

§ 9 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 31. März 1994 durch VO v. 8. 2. 1994 (GV. NW. S. 118).

Fn 5

§ 12 Satz 2 angefügt durch Artikel 75 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch VO 14.11.2005 (GV. NRW. S 915), in Kraft getreten 8. Dezember 2005.