Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

 

§ 1

(1) Über Eheschließungen in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Juli 1963 in den in Artikel 4 und 5 des Grenzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 463) bezeichneten Gebieten sind Familienbücher von Amts wegen anzulegen.

(2) Absatz 1 gilt auch für in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Juli 1963 geschlossene Ehen, bei denen wenigstens einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz in den in Artikel 4 und 5 des Grenzvertrages bezeichneten Gebieten hatte, wenn die Eheschließung von dem für diesen Wohnsitz zuständigen Standesbeamten außerhalb der in Artikel 4 und 5 des Grenzvertrages bezeichneten Gebiete beurkundet worden ist. War keiner der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung Deutscher, ist ein Familienbuch nur anzulegen, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes haben.

(3) Im übrigen können, auch außer in den Fällen des § 15 a PStG, Familienbücher auf Antrag über Eheschließungen in der Zeit vom 23. April 1949 bis 31. Dezember 1957 angelegt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1965 S. 138. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 9. Juni 1965.