Historische SGV. NRW.
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§ 3
Zuständig für die Anlegung des Familienbuches ist
a) im Falle des § 1 Abs. 1 der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Eheschließung beurkundet ist,
b) in den Fällen des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 der Standesbeamte, zu dessen Bezirk der bei der Eheschließung innegehabte Wohnsitz gehört,
c) in den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 2 der nach § 15 a PStG zuständige Standesbeamte.
GV. NW. 1965 S. 138. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. Juni 1965. |