Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

 

§ 17
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstoß

(1) Im Falle des Rücktritts von der Prüfung für ein Prüfungsfach ohne Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(2) Treten zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt diese Prüfung als nicht unternommen.

(3) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn Fachprüfer oder Fachprüferinnen nach Anhörung der zu Prüfenden die Prüfung abbrechen, weil sie wegen einer Erkrankung der zu Prüfenden oder aus einem von den zu Prüfenden nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.

(4) Gilt die Prüfung in einem Prüfungsfach als nicht unternommen, so wird diese Prüfung an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses neu zu bestimmenden Termin durchgeführt.

(5) Zu Prüfende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Fachprüfern oder Fachprüferinnen nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gelten die betreffenden Prüfungsleistungen als ,,ungenügend" (6) bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 543, geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2122.

Fn 3

§§ 4, 7 und 8 geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 26 neu gefasst durch Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.