Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

 

§ 18
Hausarbeit

(1) Das Thema der Hausarbeit ist einem der in § 11 genannten Prüfungsfächer zu entnehmen.

(2) Die Arbeit wird den zu Prüfenden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses nach der Zulassung zur Prüfung, spätestens nach Abschluß der mündlichen Prüfung, zugewiesen. Auf Antrag kann die Arbeit früher zugewiesen werden, jedoch nicht vor Ableistung der Weiterbildung nach § 3 Abs. 1. Die zu Prüfenden können Themen vorschlagen.

(3) Die Hausarbeit ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses spätestens sechs Monate nach Zuweisung des Themas in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt. Die zu Prüfenden haben schriftlich zu versichern, daß sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihnen angegebenen Hilfsmittel nicht bedient haben.

(4) Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses eine Nachfrist bis zu sechs Monaten gewähren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Wer die Hausarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, kann diesen Prüfungsteil nur einmal wiederholen.

(6) Versuchen zu Prüfende, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung als ,,ungenügend" (6) bewertet.

(7) Auf Antrag kann der Vorsitz die schriftliche Arbeit erlassen, wenn die zu Prüfenden eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der in § 11 genannten Prüfungsfächer veröffentlicht haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 543, geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2122.

Fn 3

§§ 4, 7 und 8 geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 26 neu gefasst durch Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.