Historische SGV. NRW.

21 / 26

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

 

§ 21
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) In Prüfungsfächern, in denen die Prüfungsnote ,,ausreichend" (4) nicht erreicht worden ist, darf die Prüfung einmal wiederholt werden.

(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und wie lange die zu Prüfenden erneut Weiterbildungszeiten zu leisten haben und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.

(3) Ist die Hausarbeit nicht mindestens mit ,,ausreichend" (4) benotet worden, so entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit zu überarbeiten oder eine neue Aufgabe zu bearbeiten ist. Eine ,,ungenügende" (6) Arbeit kann nicht überarbeitet werden.

(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zur Prüfung zugelassen werden; § 9 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 543, geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2122.

Fn 3

§§ 4, 7 und 8 geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 26 neu gefasst durch Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.