Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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Artikel 7 (Fn 2)
Schlußvorschriften
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31.Dezember 1995.
(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLG solange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.
Berlin, den 30. Juni 1994
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Hans Otto Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Gabriele Wurm
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Christian Bergner
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen
Bernhard Vogel
Bekanntmachung
des Inkrafttretens des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für
Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Vom 1. April 1998 (Fn 3)
Nachdem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Dezember 1996 eingegangen ist, ist das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (Bekanntmachung vom 18. Oktober 1994, GV. NW.S. 972) nach seinem Artikel 8 Abs.1 am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
des Inkrafttretens des Abkommens über die Zentralstelle
der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Vom 6. März 2001 (Fn 4)
Nachdem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, beim Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit im Januar 2001 eingegangen ist, ist das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (Bekanntmachung vom 9. Februar 1999, GV. NRW. S. 54 ) nach seinem Artikel II am 1. Februar 2001 in Kraft getreten.
Düsseldorf, den 6. März 2001
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang C l e m e n t
Bekanntmachung
des Inkrafttretens
des Zweiten Abkommens zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei
Arzneimittel und Medizinprodukten
(ZLG-Abkommen)
Vom 7. Mai 2013 (GV. NRW. S. 230)
Nachdem am 28. März 2013 alle Ratifikationsurkunden beim Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels II am 1. April 2013 in Kraft getreten.
Düsseldorf, den 7. Mai 2013
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hannelore K r a f t
GV. NW. 1994 S. 972, geändert durch Bek. d. Abk. v. 9.2.1999 (GV. NRW. S. 54), geändert durch Bek. d. Abk. v. 5.7.2012 (GV. NRW. S. 278). |
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Artikel 2, 4 und 5 geändert und Artikel 7 gestrichen, Artikel 8 wurde Artikel 7, durch Bek. d. Abk. v. 9.2.1999 (GV. NRW. S. 54), Artikel 2, 4 und 5 geändert durch Bek. d. Abk. v. 5.7.2012 (GV. NRW. S. 278) |
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GV. NW. 1998 S. 214. |
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GV. NRW. 2001 S. 84. |