Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 4 (Fn 4)

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 AltPflG erfüllt. Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer

a) wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erfolgt ist,

b) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes

rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Als vergleichbar mit der zweijährigen fachbezogenen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b AltPflG und damit auf diese anrechenbar sind:

- der erfolgreiche Besuch einer Pflegevorschule,

- in der Altenpflege oder Krankenpflege abgeleisteter Zivildienst,

- ein in der Altenpflege oder Krankenpflege abgeleistetes freiwilliges soziales Jahr.

(3) Auf die vierjährige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b AltPflG können angerechnet werden:

- der abgeleistete Grundwehr- oder Zivildienst,

- das freiwillige soziale Jahr oder

- andere, der Altenpflegeausbildung förderliche Bildungsgänge und Tätigkeiten.

(4) Über die Zulassung entscheidet das Fachseminar. Bei der Auswahl dürfen keine über die in § 3 Abs. 3 AltPflG genannten Zulassungsvoraussetzungen hinausgehenden Anforderungen gestellt werden. Eine Gebühr für die Zulassung darf nicht erhoben werden.

(5) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,

b) ein tabellarischer Lebenslauf,

c) ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),

d) eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlußzeugnisses oder andere Nachweise der schulischen Vorbildung,

e) Nachweise über die vorgeschriebene Berufsausbildung oder die Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 3b AltPflG,

f) ein amtliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt und

g) eine amtsärztliche Bescheinigung nach § 18 Bundes-Seuchengesetz, aus der sich auch die gesundheitliche Eignung für alle einschlägigen Tätigkeitsfelder in den verschiedenen Einrichtungen der Altenhilfe ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.