Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 9

(1) Bei jedem Fachseminar für Altenpflege ist ein Prüfungsausschuß zu bilden; bei mehrzügigen Fachseminaren können bis zu drei Prüfungsausschüsse gebildet werden.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bezirksregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Leitung des Fachseminars oder deren Vertretung,

3. die Praxisbegleiterin oder der Praxisbegleiter oder deren/dessen Vertretung,

4. mindestens drei weitere Dozentinnen oder Dozenten des Fachseminars oder eines anderen Fachseminars für Altenpflege.

Die Bezirksregierung bestellt die unter Nummer 1, 3 und 4 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Leitung des Fachseminars. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muß Ärztin oder Arzt oder Pflegefachkraft mit Unterrichtsauftrag im Fach Altenkrankenpflege sein. Der Prüfungsausschuß kann jeweils erweitert werden um diejenigen Lehrkräfte, die in dem betreffenden Prüfungsfach überwiegend unterrichtet haben.

(3) Die oder der Vorsitzende kann im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind.

(5) Die bei einer Prüfung gemäß Absatz 3 anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf und das Ergebnis der Prüfung verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.