Historische SGV. NRW.

 1 / 5

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Grundsätze, Geltungsbereich

(1) Aufgrund eines besonderen Infektionsgeschehens, das sich unter anderem durch eine Zahl von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner eines Kreises beziehungsweise einer kreisfreien Stadt innerhalb einer Woche auszeichnet, gelten in den nachfolgend genannten Gebieten die in den folgenden Vorschriften geregelten Abweichungen von den Regelungen der Coronaschutzverordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW S. 382a).

(2) Diese Verordnung gilt bis auf Weiteres ausschließlich für das Gebiet der Kreise Gütersloh und Warendorf.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450a); geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450b), in Kraft getreten am 25. Juni 2020.

Fn 2

§ 3 geändert und § 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450b), in Kraft getreten am 25. Juni 2020.