Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung mehrere Personen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in derselben häuslichen Gemeinschaft lebende Personen,

2. um nur zwei Personen,

3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen

handelt. Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(2) Soweit Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Anlage zur Coronaschutzverordnung auf die in § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung genannten Gruppen Bezug nehmen, sind dies im Geltungsbereich dieser Verordnung nur die in Absatz 1 genannten Gruppen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450a); geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450b), in Kraft getreten am 25. Juni 2020.

Fn 2

§ 3 geändert und § 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450b), in Kraft getreten am 25. Juni 2020.