Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3 (Fn 2)
Unzulässigkeit von Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen
und besonderen Zusammenkünften

Abweichend von den §§ 3 bis 15 der Coronaschutzverordnung sind im Geltungsbereich dieser Verordnung zusätzlich zu den bereits nach der Coronaschutzverordnung unzulässigen Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen und besonderen Zusammenkünften unzulässig:

1. Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen,

2. der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, soweit er sich auf geschlossene Räume bezieht,

3. Sportangebote in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios,

4. die Ausübung von Kontaktsportarten auch im Freien,

5. das Betreten von Sportanlagen durch Zuschauer,

6. der Betrieb von Bars und die Bewirtung an Theken in Gaststätten,

7. der Betrieb von Indoorspielplätzen,

8. der Betrieb von Hallenschwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen, auch in Verbindung mit Beherbergungsbetrieben,

9. der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,

10. das Picknicken und Grillen im öffentlichen Raum,

11.Versammlungen und Veranstaltungen, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu, Zeugnisübergaben sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind oder bei denen es sich nicht um Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine oder um Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz handelt,

12. Feste im Sinne des § 13 Absatz 5 und 5a der Coronaschutzverordnung,

13. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen, wenn nicht die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 bis gegeben sind,

14. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche, sofern die örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde diese nicht ausdrücklich genehmigt hat; dabei kann auch eine vorherige Testung der Teilnehmenden auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Bedingung gemacht werden.

Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen im Sinne von Satz 1 Nummer 13 sind unter den Maßgaben der Coronaschutzverordnung zulässig, wenn für alle Teilnehmer ein ärztliches Zeugnis vorliegt, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor Antritt der Reise vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist während der Reise mitzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450a); geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450b), in Kraft getreten am 25. Juni 2020.

Fn 2

§ 3 geändert und § 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450b), in Kraft getreten am 25. Juni 2020.