Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 3 (Fn 4)

(1) Die Landschaftsverbände berechnen aufgrund der Angaben nach den §§ 1 und 2 und ihrer eigenen erstattungsfähigen Kosten für jedes Kalenderjahr gemeinsam zunächst vorläufig und nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig den umlagefähigen Gesamtbetrag für das ganze Land. Solange eine verbindliche Berechnung des umlagefähigen Gesamtbetrages nicht möglich ist, wird er von den Landschaftsverbänden anhand der verfügbaren Daten geschätzt. Für die Abrechnungsjahre 2006, 2007 und 2008 wird, abweichend von Satz 1, ein gemeinsamer umlagefähiger Gesamtbetrag auf der Grundlage der zum 31. März 2006 gemeldeten Daten errechnet.

(2) Die Landschaftsverbände teilen den umlagepflichtigen Einrichtungen die auf diese jeweils entfallenden Anteile mit. Jahresanteile unter 256 Euro werden nicht erhoben; entsprechend erhöhen sich die Anteile der übrigen umlagepflichtigen Einrichtungen.

(3) Die Einrichtungen zahlen spätestens zum Ende jedes Kalendervierteljahres ein Viertel des ihnen mitgeteilten Jahresanteils an den Landschaftsverband. Nach der Mitteilung der endgültigen Anteile sind Fehlbeträge nachzuzahlen und Überzahlungen, soweit sie nicht mit der nächsten Vierteljahreszahlung verrechnet werden können, zu erstatten. Der Umlagebetrag für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wird zum 30. Juni 2006 in einer Summe fällig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 843, geändert durch VO v. 12. 12. 1996 (GV. NW. S. 520); geändert durch Artikel 58 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 30.11.2005 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1994.

Fn 4

§ 2 und § 3 zuletzt geändert durch VO v. 30.11.2005 (GV. NRW. S. 947); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 5

§ 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 58 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.