Historische SGV. NRW.
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§ 9
(Fn 2)
Sport
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen
auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen
öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-,
Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen)
zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute
Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings-
und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist nur
mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz
1 sichergestellt sein muss.
(3) Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis
zu 300 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a
Absatz 1 zulässig.
(4) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage
zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu
beachten.
(5) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis
mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.
(6) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die
Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung
ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich
für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe
geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind
zulässig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5
Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 300
Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit
nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die
Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine
Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind
Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der
Wettbewerbsanlage gestattet.
(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
In Kraft getreten am 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514a), in Kraft getreten am 7. Juli 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020, diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 2b Absatz 3 angefügt, § 6 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 7 Absatz 1 geändert, § 8 Absatz 1 bis 6, § 9 und § 13 neu gefasst, § 18 Absatz 2 und § 19 geändert sowie Anlage ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020; diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020. |