Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Handel, Messen, Kongresse

(1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

(2) Messen, Kongresse, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (z.B. Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Bei Kongressen und Messen sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514a), in Kraft getreten am 7. Juli 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020, diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2b Absatz 3 angefügt, § 6 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 7 Absatz 1 geändert, § 8 Absatz 1 bis 6, § 9 und § 13 neu gefasst, § 18 Absatz 2 und § 19 geändert sowie Anlage ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020; diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.