Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:

1. Friseurleistungen,

2. Fußpflege,

3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,

4. Massage,

5. Tätowieren und Piercen.

Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514a), in Kraft getreten am 7. Juli 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020, diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2b Absatz 3 angefügt, § 6 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 7 Absatz 1 geändert, § 8 Absatz 1 bis 6, § 9 und § 13 neu gefasst, § 18 Absatz 2 und § 19 geändert sowie Anlage ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020; diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.