Historische SGV. NRW.
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§ 13 (Fn 2)
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter
besondere Regelungen dieser Verordnung fallen sind geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in
§ 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.
Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1
sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung
auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der
besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In
geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im
Sinne von § 2 zu tragen.
(2) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter
besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit mehr als 300 Teilnehmern
bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b, das
mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach
dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten
Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen
nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in
Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.
Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung
der Bevölkerung dienen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind große
Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt. Große
Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich
Kirmesveranstaltungen u.ä.),
2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
3. Schützenfeste,
4. Weinfeste,
5. ähnliche Festveranstaltungen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste
(Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus
einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-,
Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Das Abstandsgebot
und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht,
soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit
nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.
(5a) Absatz 5 Satz 3 gilt ab dem 20. Juni 2020 entsprechend
auch für ausschließlich interne und jeweils einmalige selbst organisierte Feste
von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und
Schulgebäuden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass an
diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen
Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen.
Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
zur Teilnahme mitführen. Über die Veranstaltung ist die nach dem Landesrecht
für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige
Behörde mindestens zwei Tage vor der Veranstaltung zu informieren. Diese kann
aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens im Einzelfall oder generell
abweichende Regelungen zur Zulassung der Feste nach Satz 1 treffen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Satz 1 gilt entsprechend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung.
In Kraft getreten am 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514a), in Kraft getreten am 7. Juli 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020, diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 2b Absatz 3 angefügt, § 6 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 7 Absatz 1 geändert, § 8 Absatz 1 bis 6, § 9 und § 13 neu gefasst, § 18 Absatz 2 und § 19 geändert sowie Anlage ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020; diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020. |