Historische SGV. NRW.

17 / 21

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote

(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.

(1a) In den in Absatz 1 genannten Beherbergungsbetrieben ist außerdem die Unterbringung von Personen aus einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erhöhtem Infektionsgeschehen untersagt, die nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Das Unterbringungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Gäste,

1. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen,

2. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (insbesondere einen Besuch eines Familienangehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder den Beistand oder die Pflege schutzbedürftiger Personen) oder

3. für die das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme zugelassen hat.

(2) Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.

(3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.

(5) In den Schulsommerferien 2020 sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. In Bezug auf die Unterbringung sind zusätzlich die Maßgaben nach Absatz 3 sowie in Bezug auf die Durchführung von Reisen und Transfers mit (Klein-)Bussen die Maßgaben nach Absatz 4 zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514a), in Kraft getreten am 7. Juli 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020, diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2b Absatz 3 angefügt, § 6 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 7 Absatz 1 geändert, § 8 Absatz 1 bis 6, § 9 und § 13 neu gefasst, § 18 Absatz 2 und § 19 geändert sowie Anlage ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020; diese geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.