Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX

(1) Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, können ab dem 15. Juni 2020 ihr Angebot wieder aufnehmen, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dem Angebot ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen informiert und geschult sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen ab dem 8. Juni 2020 auch wieder Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts aufnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 491b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Absatz 8 und 9 neu gefasst und § 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.