Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 1
Zuständigkeiten des Ministers
und des Regierungspräsidenten

(1) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ist zuständige Behörde für die Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste.

(2) Der Regierungspräsident ist zuständige Behörde im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

1. nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 für die Zulassung einer Ausnahme bei besonderem Umstand, insbesondere bei drohendem Verderb von Lebensmitteln,

2. nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 für die Zulassung einer Ausnahme für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur Vorbeugung gegen Karies.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 582.

Aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. August 1986.