Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 3
Zuständigkeiten des Chemischen
Landesuntersuchungsamtes

Das Chemische Landesuntersuchungsamt Nordrhein-Westfalen ist zuständige Behörde nach § 50 Abs. 2 Satz 2 und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für die Entgegennahme von Meldungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind und nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, sowie für die Unterrichtung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit über die eingegangenen Meldungen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 582.

Aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. August 1986.