Historische SGV. NRW.

2 / 3

Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 8. November 2014.

 

§ 2

Zuständige Behörde nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen für

- die Entgegennahme des Berichts nach § 3 Abs. 2,

- die amtliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 bis 4 und 6,

- die Mitwirkung bei der Prüfung der Bau- und Einrichtungspläne nach § 12 Abs. 1,

- die Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage Teil A nach § 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz,

- die Mitwirkung bei der Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 2,

- die Prüfung der Berechtigungsnachweise und Zeugnisse der Schiffsärzte nach § 15 Abs. 3,

- die Aufbewahrung abgeschlossener Krankenbücher nach § 17 Abs. 5,

- die Anforderung und Entgegennahme des Nachweises der Lieferer von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 18 Abs. 3,

- die Mitwirkung bei der Bestimmung der Abmessungen des Arzneischrankes nach den Verzeichnissen V a und V b der Anlage Teil B nach § 21 Abs. 1,

- die Überwachung der Betäubungsmittelbücher sowie die Aufbewahrung der abgeschlossenen Betäubungsmittelbücher nach § 22 Abs. 3 und 4

ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich ein Rhein-Seehafen befindet, in den Fällen der §§ 17 Abs. 5 und 22 Abs. 4 nur dann, wenn der Rhein-Seehafen Heimathafen oder Registerhafen des Kauffahrteischiffes ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 84.

Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 31. Januar 1980.